Impressum / AGB’s

Für den Inhalt verantwortlich:
Verein zur Förderung freiwilliger sozialer Dienste,
Geschäftsführung: MMag.Elisabeth Marcus
Johannesgasse 16/1
1010 Wien
Tel:  +43 676 8776 3927
E-Mail: office@fsj.at

Der Verein zur Förderung freiwilliger sozialer Dienste ist ein gemeinnütziger Verein, Vereinssitz Wien, ZVR: 325896611.

Der Verein zur Förderung freiwilliger sozialer Dienste ist vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz als Träger eines freiwilligen Sozialjahres anerkannt (Bescheid GZ: BMASK-58705/0005-V/6/2016).

Der Name „Freiwilliges Soziales Jahr“ ist markenrechtlich geschützt

Allgemeine Geschäfts- und Teilnahmebedingungen

Zielgruppe

Das Angebot „Freiwilliges Soziales Jahr“ des Vereins zur Förderung freiwilliger sozialer Dienste richtet sich an Jugendliche zwischen 18 und 24 Jahren
(in Ausnahmefällen ab 17 Jahre).

Anmeldung

Die Anmeldung zum Freiwilligen Sozialen Jahr erfolgt schriftlich. Nach Eingang aller Bewerbungsunterlagen werden die Interessent*innen zu einem Aufnahmeverfahren eingeladen. Bei einer Zusage kommt es zu einem Kennenlerntag in der vereinbarten Sozialeinrichtung. Nach positivem Ausgang des Aufnahmeverfahrens schließt der Verein zur Förderung freiwilliger sozialer Dienste mit dem/der Freiwilligen und der jeweiligen Einsatzstelle eine schriftliche
Vereinbarung gemäß §12 FreiwG, in der die Rahmenbedingungen des Einsatzes festgehalten sind. Die Anmeldung zu den FSJ-Veranstaltungen steht allen Interessierten offen und erfolgt über unsere Website oder schriftlich per Anmeldeformular. Der Anmeldeschluss wird in der jeweiligen Ausschreibung mittels Datums bekannt gegeben. Die Teilnehmer*innen erhalten eine Anmeldebestätigung mit weiteren Informationen (bei Onlineveranstaltungen den Link) per Mail. Der Verein zur Förderung freiwilliger sozialer Dienste behält sich vor, die Veranstaltung bei nicht ausreichender Teilnehmer*innenzahl abzusagen. Die angemeldeten Teilnehmer*innen werden telefonisch und/oder verständigt.

Kosten

Die Freiwilligen erhalten ein Taschengeld, Fahrtkostenersatz und/oder eine Wohnmöglichkeit in den jeweiligen Einsatzstellen. Die verpflichtende Fortbildung im Ausmaß von 150 Stunden werden vom Verein zur Förderung freiwilliger sozialer Dienste organisiert, gelten als Arbeitszeit und sind gänzlich (inkl. Anreise und Unterkunft) kostenfrei. Die Einsatzstellen leisten an den Verein einen Einsatzstellenbeitrag. Für die Dauer des Einsatzes erhalten die Freiwilligen die Familienbeihilfe.

Beendigung und Zertifizierung

Das FSJ kann jederzeit von Seiten der/des Freiwilligen, der Einsatzstelle oder des Vereins beendet werden. Am Ende ihres Einsatzes erhalten die Freiwilligen ein Zertifikat, in dem ihre Leistungen ausgewiesen werden. Dieses wird frühestens nach Absolvierung von mindestens sechs Einsatzmonaten vom Verein zur Förderung freiwilliger sozialer Dienste ausgestellt.

Fotografieren

Bei einigen Veranstaltungen werden Fotos gemacht, die evtl. weiterverwendet werden. Sind die Freiwilligen damit nicht einverstanden wenden sie sich an die Kursleitung des jeweiligen Kurses.

Ergänzung zur Kontrolle der Anwesenheit bei den Seminaren

(Die Teilnehmer*innen erhalten diese Information zu Beginn der ersten FSJ-Seminarwoche)

Anwesenheitskontrollen

Die Seminare gelten als Arbeitszeit. Deshalb ist die Teilnahme daran verpflichtend. Bei jedem Seminar wird die Anwesenheit der Teilnehmer*innen überprüft und schriftlich festgehalten. Sollte eine Teilnehmerin/ein Teilnehmer aufgrund von Krankheit oder schwerwiegenden persönlichen Gründen bei einem Seminar verhindert sein, wird ihm/ihr nach Möglichkeit die Teilnahme am selben Seminar einer anderen Gruppe angeboten. In Ausnahmefällen kann es vorkommen, dass ein Seminar nicht nachgeholt werden kann. Nichtbesuchte Seminare werden am Abschlusszertifikat auch nicht ausgewiesen. Die Anwesenheit der Teilnehmer*innen wird in Anwesenheitslisten festgehalten.

Ergänzung Fotografieren

Die Teilnehmer*innen unterschreiben zu Beginn des Seminars eine schriftliche Einverständniserklärung. Damit stimmen sie der Veröffentlichung von Fotos für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit zu. Bei jenen Teilnehmer*innen, die nicht zustimmen, wird darauf geachtet, dass keine Fotos von ihnen gemacht bzw. Fotos nicht für die Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden.